Wedau-Fischerei-Verein e. V. Duisburg - Gewässerordnung 2010

1. Geltungsbereich
Diese Gewässerordnung gilt für die vom Wedau-Fischerei-Verein bewirtschafteten Gewässer (Bertasee, Regattabahn, Margarethensee, westlicher Teil des Barbarasees und Parallelkanal) sowie für alle Angler an diesen Gewässern. Jeder Angler ist verpflichtet, die gültigen, den Fischfang und den Aufenthalt in der Natur betreffenden gesetzlichen Bestimmungen zu kennen und zu befolgen. Der Angler hat sich bei der Ausübung des Fischfangs jeder Zeit so zu verhalten, dass die Umwelt, seine Mitmenschen und öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Neben den gesetzlichen Vorschriften und den Bestimmungen aus dem Fischerei-Erlaubnisschein (z. B. Angelgerät, Schonzeiten, Mindestmaße, Fangbeschränkungen) gelten auch die in dieser Gewässerordnung getroffenen Regelungen. Jeder Angler hat daher ihren Inhalt zu kennen und sie beim Fischen neben seinen übrigen Papieren mit sich zu führen. Verstöße gegen die Gewässerordnung können wie Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften oder den Fischerei-Erlaubnisschein geahndet werden.

2. Einschränkungen der Fischerei
Bei der Ausübung der Fischerei sind neben den vorgenannten grundsätzlichen Bestimmungen auch die Regelungen des Pachtvertrages zwischen der Stadt Duisburg und dem Wedau-Fischerei-Verein einzuhalten; dies ist Bestandteil dieses Vertrages.
Da die bewirtschafteten Gewässer in erster Linie sportlichen Zwecken dienen, schreibt der Vertrag den Anglern weitgehende Rücksichtnahme gegenüber anderen Nutzungsberechtigten vor, insbesondere soweit sie Anlieger der Gewässer sind (z. B. Sportvereine). Bei Sportveranstaltungen (insbesondere Regatten u. ä.) ist das Angeln in den für Wettkämpfe genutzten Gewässerabschnitten verboten (ein Veranstaltungskalender hängt im Vereinsheim aus). Die Regelung für Sportveranstaltungen gilt sinngemäß auch für den Margarethensee (Strandbad). Sobald dort die Wasserski-Anlage in Betrieb genommen wird, ist das Fischen in dem von Sportlern genutzten Bereich unverzüglich einzustellen. Wird während des Betriebs der Anlage geangelt, ist der Angelplatz so zu wählen, dass eine Gefährdung oder Behinderung der Sporttreibenden ausgeschlossen ist.
Das Fischen im Margarethensee (siehe auch Pkt. 8 Jugendliche) ist ausschließlich Mitgliedern des Vereins vorbehalten. Sie dürfen keine Begleitperson dorthin mitnehmen.
Wegen möglicher Gefährdung von Spaziergängern und Wasservögeln ist das Angeln vom Holzsteg am Nordwest-Ufer des Bertasees verboten. Im Stichkanal zwischen Bertasee und Regattabahn ist jegliches Fischen untersagt. Ufergrundstücke anderer Vereine/Anlieger dürfen nur mit deren Zustimmung betreten werden. Innerhalb der Anlage des Wedau-Fischerei-Vereins dürfen nur Mitglieder an den vom Vorstand dafür ausgewiesenen Plätzen angeln.
Das Anfüttern mit Maden und / oder gefärbtem Futter ist grundsätzlich verboten.

3. Natur- und Gewässerschutz
Angler betreiben die Fischerei pfleglich, unter Wahrung des Natur-, Tier-, Gewässer- und Landschaftsschutzes. Jede Beschädigung oder Veränderung der Uferböschung und der dortigen Vegetation ist verboten. Pflanzen, Steine oder Hölzer der Uferbefestigung dürfen nicht als Rutenhalter oder zu deren Befestigung verwendet werden. In bepflanzten Flachwasserzonen des Parallelkanals darf nicht gefischt werden; am Wasserspielplatz und am Hochseil-Klettergarten ist besondere Vorsicht geboten. 
Angelplätze sind jeder Zeit sauber zu halten. Es ist verboten, Abfälle, Hilfsmittel oder sonstige Gegenstände am Ufer zurückzulassen oder ins Wasser zu werfen. Wer an einem verschmutzten Platz angelt, kann wie der Verunreiniger zur Rechenschaft gezogen werden. Als Angelplatz gilt die unmittelbare Umgebung des vom Angler gewählten Stand- oder Sitzplatzes. Dieser ist ggf. vor dem Angeln von Müll oder Abfällen zu säubern. Das Fischen ist so auszuüben, dass Behinderung oder Störung anderer Angler ausgeschlossen ist. Sofern bekannt, ist auf die Nutzung der Futterplätze anderer zu verzichten. Grillen und Lagern (Ausnahme: Wetterschutz-Vorrichtungen ohne festen Boden) an den Gewässern ist nicht gestattet.

4. Angelgerät und weidgerechtes Fischen
Es darf nur mit Gerät entsprechend dem Fischerei-Erlaubnisschein gefischt werden. Die Gebote des weidgerechten Fischens sind unbedingt einzuhalten. Die Benutzung eines Hakenlösers oder einer Lösezange ist vorgeschrieben. Zum Töten gefangener Fische (dies soll möglichst nicht vor Zuschauern geschehen) ist ein geeigneter Fischtöter zu verwenden.
Besitz oder Hälterung untermaßiger Fische sind verboten. Gefangene untermaßige Fische sind mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln und unverzüglich in das Gewässer zurück zu setzen. Gleiches gilt für während der Schonzeit gefangene Fische. Hat ein Fisch den Haken zu tief geschluckt, ist vor dem Zurücksetzen die Angelschnur in Höhe der Kopfspitze zu durchtrennen. Sofern mit dem Eingehen des Fisches gerechnet werden muss, ist dieser weidgerecht zu töten und sinnvoll zu verwerten. In solchen Fällen ist unbedingt eine schriftliche Meldung (Angabe von Fangdatum, -ort, Größe, Gewicht und Fischart) an den Gewässerwart erforderlich. Der Angler hat sofort nach dem Fang eines maßigen Fisches zu entscheiden, ob er ihn zurücksetzen oder verwerten will. Soll der Fisch zurückgesetzt werden, hat dies unmittelbar nach dem Lösen des Hakens zu erfolgen. Die Bestimmungen des Tierschutzes sind einzuhalten.
Die Verwendung lebender Fische und anderer Wirbeltiere als Köder ist verboten. Köderfische dürfen nur in dem Gewässer oder Gewässersystem verwendet werden, in dem sie gefangen wurden. Dies gilt nicht für tief gefrorene, chemisch konservierte oder tote Seefische.

5. Boote
Gemäß dem Pachtvertrag des Vereins mit der Stadt Duisburg ist die Benutzung von Booten beim Angeln nur Mitgliedern des Wedau-Fischerei-Vereins gestattet (siehe auch Pkt. 8 Jugendliche). Die zum Angeln verwendeten Boote müssen eine gut lesbare Nummer tragen und in der Bootsliste des Wedau-Fischerei-Vereins eingetragen sein. Sie dürfen nicht an Personen ohne Fischerei-Erlaubnisschein oder an Nichtmitglieder verliehen werden. Bei Unfällen auf dem Wasser ist nach Kräften Hilfe zu leisten; die Vorschriften der Binnenschifffahrts-Polizeiverordnung sind zu beachten. Der Besitzer eines Bootes ist verpflichtet, dieses (auch bei Nichtbenutzung) in einem ordentlichen Zustand zu halten. Die Benutzung von Booten mit Elektromotor ist gestattet.

6. Kontrolle durch Vereinsmitglieder
Mitglieder mit besonderem Berechtigungsausweis sind berechtigt, an den Vereinsgewässern Ausweiskontrollen (Ausweis und Fischereierlaubnisschein) durchzuführen. Sie haben sich vorher als Vereinsmitglied mit gültigen amtl. Ausweis und der o.a. Berechtigung auszuweisen. Zu weiteren Maßnahmen ist er nicht berechtigt. Verstöße gegen diese Ordnung sind baldmöglichst dem Vorstand unter Angabe der Personalien des Angetroffenen anzuzeigen.

7. Fischereiaufseher
Den amtl. Fischereiaufsehern müssen bei Kontrollen der Fischereischein, der Fischerei-Erlaubnisschein und die Gewässerordnung ausgehändigt werden. Die Fischereiaufseher sind berechtigt, das vom Angler verwendete Gerät auf Zuverlässigkeit, die Einhaltung der Bestimmungen des Erlaubnisscheins und die Zulässigkeit des verwendeten Köders zu prüfen. Gefangene Fische müssen auf Verlangen zur Kontrolle der Mindestmaße und der Einhaltung der Fangbeschränkungen vorgewiesen werden. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Bei festgestellten Verstößen sind sie zur vorläufigen Einziehung des Fischerei-Erlaubnisscheins berechtigt, den sie mit einer schriftlichen Meldung des Verstoßes an den Gewässerwart des Vereins übergeben. Erlaubnisscheine von Anglern, die gegen die Bestimmungen des Pachtvertrages mit der Stadt Duisburg verstoßen, werden entschädigungslos ungültig.

8. Jugendliche
Diese Gewässerordnung gilt auch für Jugendliche.
Jugendliche, die mindestens zehn Jahre alt und im Besitz eines gültigen (roten) Jugendfischereischeins sind, können ebenso wie Mitglieder der Jugendgruppe des Wedau-Fischerei-Vereins einen Fischerei-Erlaubnisschein (Gastschein) erhalten. Das Fischen ist ihnen aber nur unter Aufsicht eines zum Fischen in den Vereinsgewässern berechtigten Erwachsenen – also eines Erlaubnisschein-Inhabers - gestattet.
Die Benutzung eines Bootes (z. B. des Jugendboots) ist nur Mitgliedern der Jugendgruppe des Wedau-Fischerei-Vereins mit bestandener Fischereiprüfung - und zwar ausschließlich im Bertasee (nicht Regattabahn, Stich- und Parallelkanal sowie Barbarasee) - und nur unter Aufsicht eines Vereinsmitgliedes erlaubt. Für Mitglieder der Jugendgruppe des Wedau-Fischerei-Vereins gelten zusätzlich die für die Jugendgruppe schriftlich festgehaltenen Regelungen. Diese sind den Jugendlichen oder den / dem Erziehungsberechtigten bei der Aufnahme in die Jugendgruppe auszuhändigen.

Duisburg, Januar 2010 - Vereinsvorstand – Wolfgang Knorr, Vorsitzender

Wedau - Fischerei - Verein e.V.
 gegründet 1920